Gesetzliche Pflegeversicherung

Diese Leistungen stehen Ihnen zur Verfügung

Zur Finanzierung der häuslichen Pflege und Betreuung können nach dem Gesetz Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Dazu müssen von den Pflegebedürftigen Anträge bei der gesetzlichen Pflegeversicherung eingereicht werden. Der ermittelte Pflegegrad entscheidet die Höhe der finanziellen Unterstützung.

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Leistung

Vorteil

Pflegegeld

bis zu 10.812 € jährlich

Leistung

bis zu 4.000 € jährlich

Pflegesach­leistung

bis zu 23.940 € jährlich

Verhinderungs­pflege

bis zu 2.418 € jährlich

Betreuungs­leistung

bis zu 1.500 € jährlich

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Es handelt sich hierbei um die maximalen Beträge, die zur Verfügung stehen. Diese sind immer individuell zu prüfen. Die Höhe der Beträge hängt u. a. davon ab, ob bereits Leistungen in Anspruch genommen wurden oder dauerhaft werden. 

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Entlastungsleistungen
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Überleitungspflege
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Verhinderungspflege
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Pflegehilfsmittel
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Pflegegeld

Das Pflegegeld gilt für die Pflege im eigenen Zuhause. Das Geld zahlt die Pflegeversicherung direkt an die pflegebedürftige Person.

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Pflegegrad

monatlich

jährlich

1

0,00

0,00

2

316,00

3.790,00

3

545,00

6.540,00

4

728,00

8.700,00

5

901,00

10.812,00

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Pflegegrad

monatlich

jährlich

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2

316,00

3.790,00

3

545,00

6.540,00

4

728,00

8.700,00

5

901,00

10.812,00

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Kurzzeitpflege
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Pflegehilfe
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Leistungen
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Kombinationspflege
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Was versteht man unter Kombinationspflege?

Kombinationspflege bedeutet, dass für die häusliche Pflege ein anteiliges Pflegegeld bezogen UND ein Pflegedienst in Anspruch genommen werden kann. Das ergibt eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen.

Beispiel: ein ambulanter Pflegedienst kann zusätzlich zur Betreuung eingesetzt werden. Die Leistungen werden anteilig kombiniert.


Wie wird die Kombinationsleistung berechnet?

Die Berechnung für die Kombinationspflege erfolgt prozentual auf Basis der in Anspruch genommenen Pflegesachleistung. Beispiel: 60 % Sachleistung werden in Anspruch genommen, das heißt in diesem Fall, dass Pflegegeld wird anteilig in Höhe von 40 % ausgezahlt.

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Pflegegrad

monatlich

jährlich

1

0,00

0,00

2

689,00

8.268,00

3

1.289,00

15.468,00

4

1.612,00

19.344,00

5

1.995,00

23.940,00

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Pflegegrad

monatlich

jährlich

1

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689,00

8.268,00

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1.289,00

15.468,00

4

1.612,00

19.344,00

5

1.995,00

23.940,00

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Entlastungsleistungen

Als Entlastungsleistung stehen allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege monatlich 125,00 Euro zu. Diese Zahlung ist unabhängig vom Pflegegrad.

Dieser Zuschuss ist zweckgebunden und kommt nur für die gesetzlich normierten Sachleistungsangebote in Betracht.

Der Entlastungsbetrag kann für die Erstattung von Leistungen ambulanter Pflegedienste verwendet werden.

  • Betreuung
  • Haushaltshilfe
  • Hilfe bei der Körperpflege

Nicht verbrauchte Beträge müssen spätestens im darauffolgenden Kalenderhalbjahr abgerufen werden, sonst verfallen sie.

Entlastungsleistungen können nicht im Voraus in Anspruch genommen werden.

Rückwirkend wird die Leistung erstattet, aber nicht im Voraus bezahlt.

Belege müssen bei der Pflegekasse zu Kostenerstattung eingereicht werden.

Verhinderungspflege

Die pflegende Person ist krank oder im Urlaub. In diesen Fällen entsteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege.

Man spricht von Ersatzpflege,

  • wenn die Pflege zu Hause stattfindet,
  • die Pflegeperson verhindert ist und
  • die Pflege ersatzweise durch eine andere Person ausgeführt wird.

Voraussetzungen:

  • Mindestens Pflegegrad 2
  • Die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Der Anspruch auf Ersatzpflege beträgt maximal 6 Wochen (42 Tage) im Jahr und steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu. Sie erhalten eine finanzielle Erstattung von 1.612 Euro, die beliebig über die sechs Wochen Verhinderungszeit verteilt werden können.

Für die Ersatzpflege kann der Betrag von 1612 Euro zusätzlich durch 50 % des nicht genutzten Kurzzeitpflege-Budgets aufgestockt werden. Dies sind 806 Euro. Somit erhöht sich der bereitgestellte Gesamtbetrag für die Pflegevertretung auf 2.418 Euro.

Im Zeitraum der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld um 50 % gekürzt. Die Verhinderungspflege kann auch stündlich geltend gemacht werden. Zum Beispiel bei einer täglichen stündlichen Betreuung von dementen Angehörigen, die nicht unbeaufsichtigt sein dürfen. Hierbei besteht auch weiterhin Anspruch auf das Pflegegeld in voller Höhe.

Kurzzeitpflege

Der Anspruch auf eine Kurzzeitpflege besteht, wenn der Pflegebedürftige für eine bestimmte Zeit – maximal 56 Tage im Jahr – außerhalb der eigenen vier Wände betreut werden muss. Das gilt beispielsweise für Patienten nach einer Operation oder wenn die Wohnung barrierefrei umgebaut wird.

Ab Pflegegrad 2 stehen der pflegebedürftigen Person 1.612 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Im Zeitraum der Kurzzeitpflege werden 50% des Pflegegeldes weitergezahlt. Der Betrag der Kurzzeitpflege kann nicht aufsummiert werden und sollte innerhalb eines Kalenderjahres verbraucht werden.

Es besteht die Möglichkeit, nicht genutztes Budget der Verhinderungspflege anzurechnen und umgekehrt, um den Gesamtbetrag auf 3.224 Euro aufzustocken.

Überleitungspflege

Die Überleitungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn kein Pflegegrad vorliegt. Beispiel: Ein Patient wird nach einem Krankenhausaufenthalt entlassen und kann sich aufgrund einer Verletzung oder Operation nicht selbst versorgen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass er keine Angehörigen hat, die die Pflege übernehmen.

Ohne Pflegegrad kann gemäß § 37 Abs. 1a und 39c SGB V eine Pflegeleistung bis zu vier Wochen beansprucht werden.

Es besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege geltend zu machen, dies wird mit einer finanziellen Leistung von bis zu 1.612 Euro und maximal acht Wochen im Kalenderjahr unterstützt.

Pflegehilfsmittel

Um Pflegehilfsmittel zu erhalten, muss mindestens Pflegegrad 1 festgestellt worden sein. Die Hilfsmittel sind dazu bestimmt, die häusliche Pflege des Angehörigen zu erleichtern, seine Beschwerden zu lindern und im Alltag zu entlasten. Um die Kosten für Pflegehilfsmittel in Höhe von maximal 40 Euro im Monat erstattet zu bekommen, muss ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse gestellt werden. Eine ärztliche Bescheinigung ist in diesem Fall nicht notwendig.

Pflegehilfsmittel sind zum Verbrauch bestimmt. Hiebei handelt es sich um Artikel wie Handschuhe, Betteinlagen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Verbandsmaterial oder Hygiene-Einlagen bei Inkontinenz sowie technische Hilfsmittel wie Wannenlifte, Pflegebetten, Stützkissen, Hausnotrufsysteme und Aufstehhilfen.

Voraussichtlich noch bis zum 31. Dezember 2020 werden aufgrund von COVID-19 Pflegehilfsmittel mit einem Betrag von 60 Euro monatlich übernommen.

Pflegegrad 1, welche Leistungen stehen zur Verfügung?

In Pflegegrad 1 gilt der Pflegebedürftige als nur gering eingeschränkt. Das heißt, die Selbstständigkeit ist noch weitestgehend gewährleistet, aber kleine Hilfen im Alltag sind nötig. Das Ziel ist, die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten.

Pflegebedürftige erhalten folgende Leistungen:

  • Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro
  • Pflegehilfsmittel-Zuschlag bis 40 Euro im Monat
  • 2x jährliche Pflegeberatung durch einen Pflegedienst
  • In stationärer Pflege zusätzliche Aktivitätsmaßnahmen, die die Mobilität fördern
  • Kostenloser Besuch von Pflegekursen für pflegende Angehörige
  • Einmaliger Zuschuss für den Umbau zum barrierefreien Wohnen in Höhe von 4.000 Euro

Informationen zur Pflegehilfe

Kosten, die die Pflegeversicherung nicht abdeckt, müssen die Betroffenen selbst aufbringen. Ist die Rente oder das Einkommen zu niedrig, werden die Angehörigen (Kinder) für die Pflegekosten herangezogen. Hier ist wichtig zu beachten, dass seit dem 01.01.2020 gesetzlich festgelegt ist, dass Kinder nur dann für den Unterhalt Ihrer Eltern aufkommen müssen, wenn Ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro oder höher ist.

Um das anzurechnende Einkommen zu mindern, können Kinder folgende Posten absetzen:

  • Krankheitsbedingte Ausgaben und Krankenvorsorge
  • Arbeitsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Materialien
  • Kreditrückzahlungen sowie Tilgungszahlungen bei Baufinanzierung von Eigentum
  • Unterhaltszahlungen an Ehepartner und/oder Kinder
  • Private Altersvorsorgekosten, bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens
  • Aufwendungen für regelmäßige Besuche der pflegebedürftigen Eltern

Vom bereinigten Nettoeinkommen kann noch der Selbstbehalt abgezogen werden. Dem unterhaltspflichtigen Kind steht ein Selbstbehalt von 2.700 Euro zu, davon 700 Euro für die Warmmiete. Durch einen Ehepartner beziehungsweise einer Ehepartnerin kommen 1.600 Euro hinzu. Der Selbstbehalt der Familie beläuft sich somit auf 3.600 Euro.

Der Pflegebedürftige hat keine Kinder und kann die Kosten für die Pflege nicht aufbringen. In diesem Fall greift die Hilfe zur Pflege. Das heißt, ein Sozialhilfeträger übernimmt die Kosten nach SGB XII. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Pflegebedürftigkeit, bei der der Pflegegrad gemäß § 61a SGB XII festgelegt wurde.
  • Keine weitere Versicherung vorhanden ist, die die Kosten abdeckt (Pflegezusatzversicherung)
  • Kein Vermögen in Form von Wohneigentum, Bausparverträgen oder Sparbüchern
  • Kinder verfügen nicht über genug Einkommen, um die Elternpflege zu finanzieren

Steuervorteil

Die Pflege von Angehörigen stellt oft eine hohe Belastung dar. Damit Sie finanziell entlastet werden, können die Pflegekosten von der Steuer absetzt werden.

Die Steuer sieht Pflegkosten als außergewöhnliche Belastungen.

Diese Ausgaben lassen sich auf Antrag als außergewöhnliche Belastung gem. §33 EStG von der Steuer absetzen. Ob die Voraussetzungen für eine steuerliche Entlastung tatsächlich gegeben sind, muss im Einzelfall geprüft werden. 

Voraussetzung: der Angehörige muss entweder:

  • in seiner Wohnung gepflegt werden  
  • oder in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sein

Pflegekosten können mit entsprechendem Nachweis abgesetzt werden. Dafür werden Rechnungen und Belege für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen benötigt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Bescheid der Pflegekasse
  • Schwerbehindertenausweis
  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
  • Quittungen über Medikamente, Lebensmittel, Pflegevorrichtungen
  • Rechnungen des Pflegepersonals

Pflegepauschalbetrag

Wenn Sie einen Angehörigen bei sich oder in dessen Wohnung pflegen, können sie den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro nutzen. Um diesen Betrag zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person Pflegestufe 3 haben oder hilflos sein (Merkzeichen H auf dem Behindertenausweis). Außerdem dürfen Sie für die Pflege keine Bezahlung annehmen.

Wenn weitere Personen an der Pflege beteiligt sind, müssen Sie mindestens zehn Prozent der Pflege übernehmen. Der Pflegepauschbetrag wird auf die Pflegenden aufgeteilt.

Pflegedienste, haushaltsnahe Dienstleistungen

Es können auch sogenannte haushaltsnahe Pflegeleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Zum Beispiel, wenn ein ambulanter Pflegedienst für die Pflege des Angehörigen engagiert wurde. Es dürfen allerdings nur die Kosten abgesetzt werden, die nicht von der Pflegekasse übernommen wurden. Das Finanzamt zieht 20 Prozent der tatsächlichen Ausgaben bis zu einem Maximalbetrag von 4.000 Euro von der Steuer ab.

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