Maßnahmen für die Verbesserung des Wohnumfeldes

Pflegebedürftige mit Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) können einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes beantragen. Für die Kosten der baulichen Veränderungen liegt der Zuschuss bei maximal 4.000 €. Es liegt im Ermessen der Pflegekasse, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, z. B. eine Wohn-Pflege-Gemeinschaft, kann je pflegebedürftiger Person ein Zuschuss von bis zu 4.000 € beantragt werden. Der Gesamtbetrag ist jedoch auf 16.000 € begrenzt und wird bei mehr als 4 Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger aufgeteilt.

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden von der Pflegekasse im Einzelfall bezuschusst, wenn die häusliche Pflege erst durch den Umbau möglicht oder diese erheblich erleichtert und eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird. Dadurch wird auch die Abhängigkeit von Pflegekräften verringert.


Folgende baulich Veränderungen gelten als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:

  • Das Bad wird barrierefrei umgebaut oder es erfolgt eine behindertengerechte Anpassung. Beispielsweise: der Austausch der Badewanne durch eine bodengleiche Dusche, Montage eines Duschhandlaufes, Anpassung der Höhe der Toilette, Verlegung von rutschhemmenden Bodenfliesen, Montage eines unterfahrbaren Waschtisches.
  • Der Wohnbereich wird an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers angepasst. Beispielsweise durch Schaffung eines ebenerdigen Zugangs, einer fest installierten Rampe, Türverbreiterung oder Entfernung von Türschwellen und anderen Bodenunebenheiten, Einbau von Fenstergriffen in Greifhöhe, Verlegung von rollstuhlgerechten Bodenbelägen.
  • Einbau eines fest installierten Treppenliftes, Einbau eines Personen-/Behindertenaufzuges.
  • Umzug in eine behindertengerechte Wohnung.

Eine Maßnahme bedeutet die Gesamtheit aller zum Zeitpunkt der Antragstellung notwendigen baulichen Veränderungen. Anspruch auf einen erneuten Zuschuss hat der Antragsteller erst dann, wenn sich seine Krankheit oder Behinderung nachweislich verschlechtert hat, sodass eine erneute Baumaßnahme notwendig wird. Aber um diesen erneuten Anspruch geltend zu machen, muss ein im Gesetz nicht näher definierter Zeitraum vergangen sein.

Alle Regelungen gelten sowohl für die soziale als auch die private Pflegeversicherung.

(§ 40 Absatz 4 SGB XI, § 23 SGB XI, AGB für Private Pflegeversicherung – MB/PPV 2019)

Seniorenpflege4you unterstützt beim Ausfüllen der notwendigen Anträge und bei der Wahl des Dienstleisters.

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