Rechtliches

Entsendegesetz allgemeine Hinweise

Grundlage für das Vertragsverhältnis zwischen einer Betreuungskraft aus Osteuropa und ihrer Entsendefirma ist geltendes EU-Rechts.

Grundsätzlich gilt: Die vermittelten Betreuungskräfte sind in ihrem Heimatland sozialversichert (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) und verfügen über die erforderliche A1-Bescheinigung. Die A1-Bescheinigung ist für die Entsendung unerläßlich, da sie als Nachweis der Sozialversicherung dient. Auch von den Verbraucherschutzorganisationen (Stiftung Warentest, Verbraucherschutzzentralen etc.) wird darauf hingewiesen. Seniorenpflege4you garantiert die Einhaltung der erforderlichen Rechtsnormen und sichert das Vorliegen der A1-Bescheinigung schriftlich zu.

Regelung der Sozialversicherung

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt die Koordinierung der Sozialsicherheitssysteme in welchem Land eine im Ausland tätige Kraft sozialversichert ist.Laut dem europäische Recht ist die Person am Arbeitsort sozial zu versichern.

Die Bezeichnungen „24h-Betreuung“, „24 Stunden Betreuung“, „24h Pflege“ oder „24 Stunden-Pflege“ sind branchenübliche Bezeichnungen, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch für die von uns angebotene Dienstleistung etabliert haben. Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die von uns vermittelten Betreuungskräfte nicht ohne Unterbrechung tätig sind. Zum einen ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Zum anderen sind Pausen- und Ruhezeiten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, wie insbesondere dem Arbeitszeitgesetz, einzuhalten. Entsprechend gesetzlicher Richtlinien ist eine verbindliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden mit der Betreuungskraft vereinbart. Durch die gezielte Auswahl von zwei festen Betreuungskräften, die sich in regelmäßigen Zeitintervallen abwechseln, sorgt das Modell der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft für Kontinuität und Vertrautheit innerhalb der Versorgung. Wir möchten Sie höflich bitten, den Begriff „Betreuung in häuslicher Gemeinschaft“ stellvertretend für die o. g. Bezeichnungen zu nutzen. Für weitere Erläuterungen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.
Rechtlicher Hinweis: Sofern Bereitschaftszeiten über die vereinbarte max. zulässige Arbeitszeit (40 bis 48 Stunden/Woche) notwendig werden, sind diese entsprechend geltender Rechtslage mindestens mit dem deutschen Mindestlohn zusätzlich zu vergüten. Ruhezeit und Arbeitszeit (Bereitschaftszeit) schließen sich gegenseitig aus. Bereitschaftszeit gilt als Arbeitszeit. Muss sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen, um ggf. sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können, handelt es sich um Bereitschaftszeit und somit um Arbeitszeit

Ausnahmen:

  1. Regelung der Sozialversicherung bei Entsendung nach Artikel 12 VO 883/04

    Nach Art. 12 Abs. 1 VO 883/04 unterliegen ins Ausland (so auch nach Deutschland) entsandte Mitarbeiter eines Unternehmens dem Sozialversicherungsrecht des Herkunftslandes, wenn das Unternehmen dort tätig ist und der entsandte Mitarbeiter im Ausland auf Rechnung des Unternehmens arbeitet. Die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst Als Nachweis zur Sozialversicherung im Herkunftsland dient die A1-Bescheinigung. Die Sonderregelung des Art. 12 Abs. 1 VO 883/04 ist nicht anwendbar, wenn der entsandte Mitarbeiter eine andere Person ablöst. Dann bleibt es beim Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem die Arbeit ausgeübt wird.
Jede Betreuungskraft, die nach Deutschland ordnungsgemäß entsendet wird, erhält zwingend eine A1-Bescheinigung. Das Formular A1 dient als Nachweis, dass die betreffende Person in ihrem Herkunftsland ordnungsgemäß sozialversichert ist. Hierdurch wird zugleich dem Sozialversicherungsträger im Erbringungsland (Deutschland) die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht der jeweiligen Betreuungskraft bescheinigt. Bitte beachten Sie, dass bei Nichtvorlage der A1-Bescheinigung, auch trotz bestehender Sozialversicherung im Herkunftsland, zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge, bzw. deren Nachzahlung im Erbringungsland, eingefordert werden. Wir sichern Ihnen zu, dass jede durch Seniorenpflege4you vermittelte Betreuungskraft ordentlich entsendet ist und über eine A1-Bescheinigung verfügt. Seniorenpflege4you kontrolliert, dass für jede Betreuungskraft für die Dauer der vermittelten Tätigkeit eine solche A1-Bescheinigung vorliegt. Es obliegt unserem Qualitätsmanagement, dafür Sorge zu tragen, dass unser hauseigener Kooperationspartner dieser Vereinbarung zur Erbringung dieses Dokuments nachkommt
Aufgrund der bestehenden Rechtsnormen ist die Entsendung von „Mitarbeitern oder freien Mitarbeitern“ formaljuristisch ohne Probleme möglich. Nach der EU-Entsenderichtlinie und dem Arbeitnehmerentsendegesetz sind die Bestimmungen des deutschen Arbeitsschutzrechts, insbesondere Mindestlohn und Arbeitszeit, entsprechend einzuhalten. Diese Regelungen tragen nicht in vollem Umfang der ganz besonderen Arbeitssituation bei Betreuung in häuslicher Gemeinschaft, wie beispielsweise dem gemeinsamen Zusammenleben und dem daraus resultierenden Für-einander-da-sein. Hieraus resultieren auch die von Stiftung Warentest beschriebenen Mängel innerhalb der Dienstleistungsverträge, da diese aus Sicht einer jeden Betreuungskraft nur unzureichend mit dem Arbeitsschutz – zum Wohl – der Betreuungskräfte zu vereinbaren seien. Insbesondere sind hier Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Bereitschaften, Wahl der Unterkunft etc. zu nennen.
Wird eine Betreuungskraft im Rahmen des Artikel 12 der VO EG 883/2004 entsendet, so beträgt der maximale Zeitraum der Entsendung 24 Monate. Ab dem 30.07.2020 tritt eine Anpassung der Richtlinie in Kraft, aufgrund dieser die maximale Dauer der Entsendung auf 12 Monate bis max. 18 Monate verkürzt wird. Im Rahmen einer auf Dauer angelegten Betreuung in häuslicher Gemeinschaft ist dies entsprechend zu berücksichtigen und zu planen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Entsendung mit dem Erreichen der max. zulässigen Dauer zu beenden ist. Selbstverständlich tragen wir als Ihr Ansprechpartner dafür Sorge, die notwendige Fristen entsprechend einzuhalten. Bei Beschäftigung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikel 13 der VO EG 883/2004 entfällt die zeitliche Begrenzung.

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